von Frank Abdullah Bubenheim
Ich habe von einem Bruder eine Nachricht zugeschickt bekommen, in der (offensichtlich ein Mutasallif) behauptet, die Âya in Sûra 24 an-Nûr 31 schreibe vor, daß die muslimische Frau ihr Gesicht zu bedecken verpflichtet sei, und verweist darauf, daß das von Abû Dâwûd überlieferte Hadîth von Asmâ, daß vom Körper einer geschlechtsreifen Frau (im Gebet & vor fremden Männern) nur ihr Gesicht und ihre Hände zu sehen sein sollen, schwach ist, wobei ihm allerdings anscheinend keine anderen Hadîthe zu diesem Thema bekannt sind. Es gibt viele Leute, die nur islamisches Halbwissen besitzen und den Nachweis der Echtheit von Hadîthen an die Stelle von Fiqh gestellt haben. Fiqh heißt wörtlich Verstehen; ohne Fiqh aber fehlt das Verstehen dessen, was die Qurân-Stellen und Hadîthe aussagen.
Der Imâm unserer Imâm-an-Nawawî-Moschee, Dr. Ahmad Sa´îd, hat mir bestätigt, daß die betreffende Âya Und sie sollen ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen und ihren Schmuck (d.h., diejenigen Körperteile, an denen sie Schmuck tragen) nicht offen zeigen (Sûra 24 an-Nûr 31) nicht so verstanden werden kann, daß die Frauen ihr Gesicht zu bedecken haben. Außerdem gibt es eine Anzahl von Hadîthen, wonach Allahs Gesandter Allah segne ihn und gebe ihm Heil mit Frauen sprach, die ihr Gesicht nicht bedeckt hatten (in einem davon erwähnt der Überlieferer ein Merkmal oder eine besondere Eigenschaft der Wangen einer von ihnen). Wäre es Pflicht, daß die Frauen ihr Gesicht bedecken, so hätte der Prophet Allah segne ihn und gebe ihm Heil all diesen Frauen befohlen, ihr Gesicht zu bedecken was er aber nicht getan hat. Folglich gibt es keinen Beweis dafür, daß dies Pflicht ist. Im Zustand der Pilgerweihe (ihrâm bei Hadsch oder ´Umra) gar ist es den Frauen nicht erlaubt, ihr Gesicht zu bedecken, wobei sie sich dort im dichten Gedränge unter Männern bewegen.
Dr. Ahmad meint allerdings, daß es Situationen gebe, in denen es für die muslimische Frau aus Furcht vor Versuchung (fitna) besser sei, ihr Gesicht zu bedecken. Bei Versuchung (fitna) empfehlen alle vier sunnitischen Rechtsschulen die Gesichtsverschleierung dringend.
´Ammân, den 15. Rabî´al-auwal 1426